Kinderlärm ist zumutbar
Ein Herz für Kinder bewiesen Richter in Kiel und München, indem sie feststellten, dass Lärm von spielenden Kindern auch für empfindliche Nachbarn zumutbar sei.
Der Fall: 13 Jahre wohnte eine kinderreiche Familie in einer Zwei-Zimmer-Wohnung (!) einer Kieler Wohnungsbaugesellschaft. Niemand fühlte sich durch den Lärm der 9 Kinder gestört. Dann zog vor drei Jahren im Stockwerk darunter eine neue Mieterin ein. Und plötzlich häuften sich die Beschwerden bei der Wohnungsgesellschaft. Über angeblich unzumutbare Lärmbelästigungen der türkischen Familie. Schließlich wurde der Familie fristlos gekündigt.
Das Amtsgericht Kiel wies jetzt die Räumungsklage zurück. Denn außer der neuen Mieterin in der Erdgeschoßwohnung hatten sich keine anderen Mieter beschwert. Dass ausgerechnet jetzt, da nur noch vier der neun Kinder in der Wohnung lebten, Beschwerden auftraten, führten die Richter auf eine „besondere Empfindlichkeit“ der neuen Mieterin zurück. „Bei der Beurteilung einer Geräuschkulisse kommt es aber nicht auf die Empfindlichkeit des jeweiligen Betroffenen an, sondern darauf, wie ein normal empfindlicher Mensch ein Geräusch auf sich einwirken lässt“ (AG München, AZ.: 13 C 35/89).
Der Mieter im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnungsnachbarn entsprechen, hinzunehmen (AG Starnberg, AZ.: 1 C 1021/91).