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Kinderwagen im Hausflur

Eine Mieterin ist in der Regel nicht berechtigt, einen Kinderwagen auf dem Treppenpodest vor ihrer Wohnung abzustellen, wenn eine anderweitige Möglichkeit vorhanden ist. Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg gilt das selbst dann, wenn eine Behinderung von Mitmietern oder beispielsweise Handwerkern ausgeschlossen ist (AG Berlin Charlottenburg – 4 C 261/97 -; GE 1998, S. 49). Andererseits greift eine Bestimmung in der Hausordnung, nach der das Abstellen eines Kinderwagen im Hausflur nur vorrübergehend zulässig ist, nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare, anderweitige Abstellmöglichkeit besteht (LG Bielefeld – 2 S 274/94; WuM 93, S. 37). Allerdings reicht es nicht aus, für die Kinderwagen einen nicht überdachten Platz (beispielsweise im Hof) zur Verfügung zu stellen, da durch Feuchtigkeit der Kinderwagen beschädigt werden könnte (LG Landau – 3 C 368/87-; ZMR 88, S. 65).