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Schnee, Eis, Streugut

Ein Mann war auf einem Privatgrundstück auf eisglatter Fläche gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Er verklagte den Hauseigentümer. Dieser habe seine Verkehrs-sicherungspflicht verletzt, indem er nicht ordnungsgemäß gestreut habe. Der hielt entgegen, dass angesichts des Dauerregens bei Minusgraden ein Streuen sinnlos gewesen wäre. Es treffe ihn daher kein Verschulden an dem Sturz.
Dies sah das Oberlandesgericht Saarbrücken anders. Der Hauseigentümer habe nicht nachweisen können, dass ein Streuen tatsächlich sinnlos gewesen wäre. Er müsse zwar keine unzumutbaren oder nutzlosen Maßnahmen ergreifen. Sofern aber das Streugut die Gefahr des Ausrutschens zumindest verringern könne, bleibe auch die Streupflicht bestehen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 1 U 630/98).

Wer sich ohne Not der von Ihm erkannten totalen Glatteisgefahr auf dem Bürgersteig aussetzt, trägt ein so hohes Maß an Mitverschulden, dass er seinen Schaden selbst tragen muss (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 9 U 217/97).

Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen, die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in Urlaub fährt (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 26 U 44/94).

Eine Frau stürzte vor Ihrem Haus über eine vom Frost aufgerissene Stelle im Geh-weg und verletzte sich schwer. Hierfür wollte Sie die Gemeinde haftbar machen, die ihrer Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Frau ab. Grundsätzlich sei jeder Passant gehalten, selbst auf den Zustand des Weges zu achten. Das „blinde“ Vertrauen der Frau auf eine völlig glatte Gehsteigoberfläche ist nicht schutzwürdig (Oberlandesgericht, Aktenzeichen 1 U 105/97).