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Von Haus- und noch mehr Tieren

Das Amtsgericht Bückeburg stellte fest: Gehen von einer Schlange in einer Mietwohnung weder besondere Gefahren noch objektiv messbare Störungen für die Nachbarn aus, kann ein Vermieter deren Beseitigung nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, andere Mieter würden sich vor diesem Tier ekeln. Eine ungiftige Natter kann demnach genehmigungsfrei in der Wohnung gehalten werden. (AG Bückeburg AZ 73 C 353/99). Auch das Amtsgericht Bayreuth bestätigt: Werden weder Gift- noch Würgeschlangen gehalten, so ist regelmäßig die Haltung von Schlangen nicht zu beanstanden. (AG Bayreuth, AZ 4 C 62/00). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nahezu von jedem Tier eine gewisse Gefährdung ausgeht, können nur solche Tiere als gefährlich eingestuft werden, von denen intensive und dauerhafte Verletzungen für Menschen ausgehen können, urteilte das Verwaltungsgericht Ansbach. Das Gift einer Vogelspinne ist nicht stärker als das Gift von einheimischen Wespen oder Bienen. Deshalb ist es unverhältnismäßig, solche Tiere einer besonderen Genehmigungspflicht zu unterwerfen (VG Ansbach, AZ 5 K 97.00682).

Solange von einem Schwein keine Belästigungen für die übrigen Hausbewohner ausgehen, darf der Vermieter die Zustimmung zur Haltung des Tieres in der Wohnung nicht verweigern. Damit wurde die Unterlassungsklage eines Vermieters gegen eine Mieterin und ihr Schwein „Schnitzel“ abgewiesen (AG Köpenick, AZ 17 C 88/00). Auch Bartagamen (vorwiegend in Australien beheimatete Echsen) dürfen in einer Mietwohnung gehalten werden. Die Kleintiere sähen durch den großen Stachel am Kopf zwar sehr gefährlich aus, seien aber völlig harmlos, urteilten die Richter. Solange die Nachbarn nicht beeinträchtigt und die Wohnung nicht beschädigt würde, sei gegen die Kleintiere nichts einzuwenden (AG Essen, AZ 9 C 109/95). Keine einheitliche Regelung existiert hingegen bei Ratten. Sie gehören zwar zur Gruppe der Kleintiere, können aber Auslöser für Ekelgefühle bei Nachbarn sein und auf Grund dessen verboten werden (LG Essen, AZ 1 S497/90).