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Wenn der Hausflur zur Abstellkammer wird

Schuhschränke, Kinderwagen, Fahrräder oder auch Wasserkästen finden ihr neues Zuhause häufig im Hausflur. Klar: Sie sind sperrig und schwer und gerade Kinderwagen und Fahrräder werden mitunter mehrmals am Tag genutzt. Sie jedes Mal in die Wohnung zu tragen oder in den Keller zu schieben ist umständlich. Dennoch gibt es Regeln und Gerichtsurteile, an die sich Mieter einer Hausgemeinschaft zu halten haben. Schließlich soll das Schuhschränkchen im Hausflur nicht zur Rechtssache werden.

Mieter des ersten Obergeschosses sind berechtigt, einen Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, sofern von diesem keine Gefahr oder Beeinträchtigung für andere ausgeht [AG  Schöneberg, 12.  Juli 1999, Az: 109 C 121/99, Grundeigentum  1999, 987).
Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Es kommt nicht darauf an, ob der Treppenabsatz, auf dem sich die Garderobe befindet, von den übrigen Wohnungseigentümern genutzt wird oder nicht (BayObLG, Beschluß vom 19.02.1998 – 2 Z BR 135/97 = NZM 1998, 336).
Getränkekästen und Abfall haben im Flur nichts zu suchen. Fahrräder, die behindern, müssen weg, außer wenn ein Mieter sein Rad für wenige Minuten abstellt. Das Nutzungsrecht für Mieter endet hinter der eigenen Wohnungstür. Der Hausflur muss als Flucht- und Durchgangsweg zu den Wohnungen frei bleiben (BayObLG, Beschluß vom 19.02.1998 – 2 Z BR 135/97 = NZM 1998, 336).

Auch die Hausordnung der Mark Wohnungsgesellschaft macht darauf aufmerksam, dass Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure ihren Zweck als Fluchtwege nur erfüllen können, wenn sie freigehalten werden.