Zeitzeugnisse

Ende Oktober 2019 haben wir bei Aufräumarbeiten ein paar nahezu historische Dokumente entdeckt. Genauer: Zwischen all unseren abgehefteten Unterlagen schlummerten drei Mietverträge, der älteste aus dem Jahr 1937. Ausgestellt hat diese Verträge noch die Gemeinnütziger Bauverein für das obere Rahmedetal GmbH – der Vorläufer der heutigen Mark Wohnungsgesellschaft mbH. Die Verträge hat unsere aktuelle Auszubildende entdeckt, als sie sich quer durch die Ordner gearbeitet hat. Normalerweise vernichten wir Unterlagen die älter als 10 Jahre sind, ansonsten würden wir in einem Papierberg untergehen. Dass diese Verträge überlebten, ist also wirklich Zufall. „Strenggenommen brauchen wir diese Unterlagen natürlich auch gar nicht mehr, aber dieser Fund ist beinahe antiquarisch, und da hätte es sich irgendwie falsch angefühlt, ihn wegzuwerfen. Also heben wir die noch in altdeutscher Schrift verfassten Mietverträge aus Gründen der Nostalgie eben auf“, erklärt Mike Dunkel, Leiter der Buchhaltung bei der Mark.
Es ist aber auch interessant, in den alten Schriftstücken zu blättern. Ausgestellt am 1. Oktober 1937 für eine 3-Zimmer-Wohnung in der August-Adamy-Siedlung. Bereits nach dem zweiten Weltkrieg wurde sie umbenannt und heißt seitdem nur noch Rathmecke. Auch das Gebäude aus dem Jahr 1928 existiert nach wie vor, die damaligen Mieter sind freilich vor Jahrzehnten verstorben. Tatsächlich hat sich der Zuschnitt der Wohnung nie verändert. Natürlich haben wir die Wohnungen allumfassend modernisiert. Auch die Wärmeisolierung wurde den zeitgemäßen Verordnungen angepasst, die Dächer erneuert und vieles mehr. „Es sind dennoch echte Altbauten, die zum Beispiel noch über charmante Holztreppen verfügen. Ansonsten merkt man den Gebäuden ihr Alter allerdings nicht an.“
Inhaltlich unterscheiden sich die nun gefundenen Verträge kaum von den Verträgen der Gegenwart. Natürlich sollen unsere Mieter ihre Wohnung pfleglich behandeln – damals wie heute. Und doch klingen die banalen Fakten im Deutsch der dreißiger Jahre einfach anders: §14 anno 1937: Der Mieter unterwirft sich der jeweiligen Hausordnung sowie den für Anlagen besonders getroffenen Bestimmungen und haftet für ihre Befolgung durch seine Hausgenossen und sämtliche in seiner Wohnung verkehrenden Personen. Und noch interessanter § 18: Dieser Vertrag ist nur dann gültig, wenn ihn die Ehefrau des Mieters als Vertragspartei mitunterzeichnet (…) Der Ehemann erklärt, dass er alle Erklärungen seiner Ehefrau genehmigt.
Gut, dass wir uns in 2019 befinden. Dennoch erhalten die Zeugnisse unserer Geschichte einen Ehrenplatz bei der Mark Wohnungsgesellschaft mbH.