Bei der Mark Wohnungsgesellschaft wohnt jeder richtig gut, dennoch kommt es auch in unseren Häusern vor, dass Menschen sich trennen. Wenn ein Mieter aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, heißt das jedoch nicht, dass der gemeinsame Mietvertrag und die damit verbundenen Verpflichtungen für ihn automatisch enden. Wird der Mietvertrag von mehreren Personen unterschrieben, gilt auch bei einem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung: Alle Mieter sind gleichberechtigte Vertragsparteien und haften gemeinsam für die Pflichten aus dem Vertrag. Um eine Kündigung rechtsgültig zu gestalten, müssen daher auch alle Vertragspartner diese Kündigung unterschreiben. Ohne alle Unterschriften ist der ehemalige Bewohner der Wohnung weiterhin für Mietzahlungen, Nebenkosten und für den Erhalt der gemieteten Wohnung haftbar. Solange der verbleibende Mieter den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommt, ist alles in Ordnung. Hält er sich aber nicht mehr an den Vertrag, zahlt etwa die Miete nicht mehr oder führt keine Schönheitsreparaturen durch, kann der Vermieter den ehemaligen Mitbewohner im vollen Umfang in die Pflicht nehmen, obwohl er gar nicht mehr in der Wohnung wohnt! Eheleute, Geschwister, Partner, Wohngemeinschaften, auch nichteheliche Gemeinschaften müssen daher gemeinsam die Kündigung des Mietvertrages unterschreiben. Das gilt auch für Kündigungen von Personen, die nachträglich mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis eingestiegen sind. Ihr Einzug ist gesetzlich gleichbedeutend mit einem ursprünglich gemeinsam geschlossenen Mietvertrag.
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